Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 37

§ 37 – Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche. (2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Kurz erklärt

  • Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis umfassen verschiedene Steueransprüche, wie Steuervergütungen und Erstattungen.
  • Wenn eine Steuer oder Leistung ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde, kann der Zahler den Betrag zurückfordern.
  • Der Rückforderungsanspruch besteht auch, wenn der rechtliche Grund später entfällt.
  • Der Anspruch auf Erstattung gilt auch bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung.
  • In solchen Fällen richtet sich der Anspruch auch gegen die Person, die die Zahlung abgetreten oder verpfändet hat.